Fachgruppe Log-MW

Die Fachgruppe Logistik-Materialwirtschaft (FGr Log-MW) im Fachzug Logistik (FZ Log) ist eine Teileinheit im THW. 

Die FGr Log-MW besteht aus den Trupps Logistik-Materialerhaltung (Tr Log-M) und Logistik-Verbrauchsgüter (Tr Log-VG). Sie verfügt über spezielle Fähigkeiten im Bereich der materiellen Versorgung inkl. Transport, Umschlag und Instandhaltung, damit die Einsatzfähigkeit der Teil-/Einheiten des THW auch im Einsatz gewährleistet ist. Der Bereich Verbrauchsgüter fällt ebenfalls in das Aufgabenspektrum dieser Teileinheit.

Stärke: 0 / 3 / 9 // 12

Originäre Kernaufgaben (Kategorie 1)

  • Beschaffen/Bevorraten:
    „Beschaffen/Bevorraten“ bedeutet das Organisieren und Durchführen von Beschaffungsmaßnahmen und das Einrichten und Betreiben eines Lagers im Einsatzfall. Hierunter fallen auch Planungen für den Bedarf bei langfristigen oder größeren Einsatzlagen sowie Maßnahmen der Nachweisführung. Auch der Umgang mit und die Verwaltung von Verbrauchsgütern, Betriebsstoffen sowie Lebensmitteln fallen in diese Aufgabe. Die Durchführung dieser Aufgabe erfolgt in einer Logistikstelle (LogSt) oder Versorgungsstelle (VersSt) und ist eng mit der übergeordneten Führungsstelle abzustimmen. Eine planbare Beschaffung oder eine Bevorratung im OV ist nicht gemeint.
  • Kranen (leicht):
    „Kranen (leicht)“ bedeutet Lasten sicher anzuschlagen, mit einem Ladekran gezielt anzuheben und zu bewegen. Hierbei ist eine Last von mindestens 0,6 t in 10 m Entfernung zum Kranfahrzeug (Lastaufnahmepunkt) abzusetzen.
  • Reparieren, Instandsetzen:
    „Reparieren, Instandsetzen“ bedeutet das Durchführen von Maßnahmen zum Erhalt der materiellen Einsatzbereitschaft im Einsatz. Diese beschränken sich dabei auf zulässige Arbeiten, die nicht von einer Fachwerkstatt übernommen werden müssen. Nach erfolgter Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit wird eine Prüfung gemäß der im THW gültigen Vorschriften vorgenommen oder veranlasst.
  • Transportieren von Gefahrgütern (Land, leicht):
    „Transportieren von Gefahrgütern (Land, leicht)“ bedeutet jeglichen Transport von Gefahrgütern auf dem Landweg unterhalb der 1.000-Punkte Grenze. Hierzu werden die eigenen Transportkapazitäten genutzt. Alle Transporte, die weiteren ADR-Regelungen unterliegen, sind von dieser Aufgabe ausgeschlossen. Der Transport von Spreng– und Zündmitteln fällt nicht unter diese Aufgabe.
  • Transportieren von Gütern (Land):
    „Transportieren von Gütern (Land)“ bedeutet jeglichen Transport von Gütern auf dem Land. Es werden Stückgüter in jeglicher Form verladen und transportiert. Der Transport von verpackten Lebensmitteln fällt nur in dieses Aufgabengebiet, wenn die gültigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Hygiene eingehalten werden können. Der Transport von Schüttgut kann nur in entsprechend dafür vorgesehenen Behältnissen erfolgen, sofern das Transportfahrzeug nicht explizit dafür geeignet ist.
  • Umgehen mit Gefahrstoffen (Land):
    „Umgehen mit Gefahrstoffen (Land)“ bedeutet die Verwendung von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder den Menschen haben können. Diese Aufgabe umfasst auch die fachgerechte Lagerung der Gefahrstoffe und die Veranlassung einer sachgerechten Entsorgung. Beim Einsatz der Gefahrstoffe können zusätzliche Regelungen, wie der Umweltschutz zu beachten sein. Darüber hinaus kann das Tragen einer zusätzlichen Schutzausstattung in Ergänzung zur persönlichen Schutzausstattung notwendig werden.
  • Umschlagen (Stückgut):
    „Umschlagen (Stückgut)“ bedeutet das Aufnehmen von Stückgut im Wesentlichen mit einer Arbeitsmaschine und das Abladen in geeigneten Transportbehältern oder Fahrzeugen.
  • Transport von Containern:
    „Transport von Containern“ bedeutet den Transport von 10‑Fuß oder 20‑Fuß ISO-Norm- Containern in der Standardhöhe oder andere Transportvorrichtungen mit diesen Aufnahmemaßen aufgrund des Fahrzeuges oder Anhängers einer Teileinheit.
  • Transportieren von Gefahrgütern (Land, schwer):
    „Transportieren von Gefahrgütern (Land, schwer)“ bedeutet jeglichen Transport von Gefahrgütern auf dem Landweg oberhalb der 1.000-Punkte Grenze. Dabei werden die greifenden ADR-Regelungen sowie ggf. weitere Vorschriften in Bezug auf Ladungssicherung oder Umweltschutz beachtet. Der Transport von Spreng- und Zündmitteln fällt nicht unter diese Aufgabe.
  • Lagern und Umschlagen:
    „Lagern und Umschlagen“ bedeutet die gemäß den gültigen gesetzlichen Vorgaben und THW-Vorschriften Behandlung von für den Einsatz notwendigen Materialien und Ausstattungen. Dies umfasst auch den Betrieb der Bekleidungscontainer.
  • Abschleppen/Abschub:
    „Abschleppen/Abschub“ bedeutet, dass defekte Materialien, Großgeräte sowie Fahrzeuge aus dem Einsatzgebiet herausgelöst/abtransportiert werden. Damit ist nach erfolgter Schadensfeststellung auch die Verbringung von Schadmaterial zur Werkstatt gemeint.
  • Verbrauchsgüterversorgung:
    „Verbrauchsgüterversorgung“ bedeutet die Regelversorgung von Einsatzkräften und Betroffenen mit den erforderlichen Verbrauchsmitteln/Betriebsstoffen und die damit zusammenhängenden Aufgaben.

Unterstützungsaufgaben (Kategorie 2)

  • Beleuchten (klein):
    „Beleuchten (klein)“ bedeutet das Ausleuchten von punktuellen Einsatzstellen oder einzelnen Arbeitsstellen mit begrenztem Umfang. Die Beleuchtungsstärke hängt von den Arbeiten ab und liegt bei mindestens 20 Lux. Es ist eine Fläche von bis zu 20 m² pro Beleuchtungssystem auszuleuchten.
  • Elektroarbeiten (Betrieb, klein):
    „Elektroarbeiten (Betrieb, klein)“ bedeutet die Inbetriebnahme und den dauerhaften Betrieb von mobilen und tragbaren Stromerzeugern mit einer Leistung von mindestens 13 kVA. Der Betrieb des Aggregates erfolgt grundsätzlich im Inselbetrieb ohne zusätzliche Erdung. Es werden keine permanenten Leitungen verlegt oder genutzt. Wenn die technischen Voraussetzungen zur Einspeisung gegeben sind, kann diese für den Ortsverband erfolgen.
  • Schweißen, Brennschneiden (Metalle, autogen):
    „Schweißen, Brennschneiden (Metalle, autogen)“ bedeutet das Zusammenfügen oder Trennen von geeigneten metallischen Materialien.
  • Transportieren von Personen (Land):
    „Transportieren von Personen (Land)“ bedeutet jeglichen Transport von Personen auf dem Land.
  • Datenverarbeitung:
    „Datenverarbeitung“ bedeutet die Speicherung eingegangener Daten und die Bearbeitung dieser mittels IT‑Infrastruktur oder manueller Auswertung sowie die Beurteilung dieser Daten in Bezug auf den Einsatz. Dies bezieht sich sowohl auf Messdaten/Beobachtungsdaten von eingesetzten Geräten als auch eingegangene Meldungen. Die Datenbearbeitung sollte dabei möglichst medienbruchfrei erfolgen, da dies eine Weitergabe der Daten vereinfacht.
  • Übertragung/Transport von Daten (einfach):
    „Übertragung/Transport von Daten (einfach)“ bedeutet das Verfügbarmachen der Daten, die lokal erzeugt werden, für andere Stellen. Dabei werden unterschiedliche leitergebundene und nicht leitergebundene Verfahren eingesetzt und öffentliche und nichtöffentliche technische Datenübertragungswege genutzt. Die Wahl des Verfahrens wird durch die zu übertragende Datenmenge, die Ausfallsicherheit und die Schutzbedürftigkeit der Daten festgelegt. Einzig die Nutzung von direkter Satellitenkommunikation ist nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Für den Einsatz werden vorkonfigurierte Systeme genutzt, die dem Stand der Technik entsprechen und die notwendigen Sicherheitsbestimmungen einhalten. Für die Übertragung von Daten in einem lokalen Raum und die Übertragung von Daten in einen entfernteren Bereich können parallel unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen. Die Datenübertragungsrate entspricht dabei der aktuellen marktüblichen Anforderung.
  • Schweißen (Metalle, elektrisch):
    „Schweißen (Metalle, elektrisch)“ bedeutet das Zusammenfügen von geeigneten metallischen Materialien mittels Strom als Energiequelle.